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OLG Frankfurt, 24.02.1999 - 2 UF 135/98 |
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- BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89
Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 24.02.1999 - 2 UF 135/98
Der Umstand, daß die Parteien Gütergemeinschaft vereinbart haben und nach § 1420 BGB für den Unterhalt der Familie die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, vor den in das Vorbehaltsgut fallenden Einkünften zu verwenden sind, steht dem Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht entgegen (vgl. BGHZ 111, 248, 252).Der Umstand, daß die Parteien Gütergemeinschaft vereinbart haben und nach § 1420 BGB für den Unterhalt der Familie die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, vor den in das Vorbehaltsgut fallenden Einkünften zu verwenden sind, steht dem Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht entgegen (vgl. BGHZ 111, 248, 252).
In diesem Falle ist der Unterhaltsschuldner gegenüber dem anderen verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind (§ 1451 BGB), wozu auch die Leistung des aus dem Gesamtgut zu erbringenden Unterhalts gehört, nach Trennung der Parteien auch der Trennungsunterhalt (vgl. BGHZ 111, 248, 255).